UNSER KLEINER VEREIN
Gäste sind hierbei immer willkommen.
Unser Verein beteiligt sich an Ausstellungen auf lokaler und überregionaler Ebene, bei denen unsere Mitglieder ihre Sammlungen bzw. Teile daraus präsentieren können. Die Kontakte mit den Briefmarken- und Münzsammlervereinen in der Umgebung (z.B. Hilden, Mettmann, Düsseldorf) sind teils recht intensiv und werden weiter ausgebaut. Da unsere Mitglieder Objekte aus aller Welt sammeln, bestehen in viele europäische uns außereuropäische Länder gute Verbindungen.
Wie jeder Verein haben auch wir einen Vorstand, Rechnungsprüfer und einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung basierend auf unseren Satzungsbestimmungen.
UNSER VORSTAND
1. Vorsitzender:
Peter B. Feuser
Geschäftsstelle: Mozartstr.13, 40822 Mettmann
Telefon: 02104 440 74
Mobiltelefon: 0151 54 73 27 01
E-Mail: zackige-neanderthaler@web.de, www.der-neanderthaler.com
2. Vorsitzender:
Uwe Schmidt
Am Brockerberg 14, 40699 Erkrath
Telefon: 0211 246985
Mobiltelefon: 01520 25 18 896
E-Mail: schmidt.uff47@t-online.de
Kassierer:
Wilhelm Pyrlik
Niermannsweg 31, 40699 Erkrath
Telefon: : 0211-25 23 74
Mobiltelefon: 0176 34 43 87 30
Email: WPyrlik@t-online.de
Kontoverbindung: Konto 3001741945, BLZ 30150200, Kreissparkasse Düsseldorf
(IBAN: DE81301502003001741945)
UNSERE SATZUNG
Satzung des Philatelie- und Numismatikvereins „Zackige Neanderthaler 2000“ im Landesverband NRW 07 im Bund Deutscher Philatelisten e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Zackige Neanderthaler 2000“ (nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“).
- Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Erkrath. Der Verein ist Mitglied im Landesverband NRW 07 im BDPh e.V., in der ArGe „Rhein – Wupper“, sowie in der „Deutschen Gesellschaft für Post- und Telekommunikationsgeschichte e.V.“.
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt in selbstloser Weise ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, der Heimatpflege, der jugendpflegerischen Tätigkeit sowie der Völkerverständigung durch die Philatelie und Numismatik. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
a. Darstellung und Vermittlung der Philatelie als Kulturgut in allgemeingeschichtlicher und thematischer Hinsicht sowie aus dem heimat- und postgeschichtlichen Umfeld einschließlich der Schaffung der hierzu notwendigen Voraussetzungen,
b. Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde durch philatelistische Beiträge und Forschung sowie deren Veröffentlichung,
c. Förderung der Jugendpflege insbesondere in den Bereichen Jugendphilatelie, der jugendpflegerischen Tätigkeit und der außerschulischen Jugendbildung,
d. Förderung des Gedankens der Völkerverständigung über die Philatelie und Numismatik, insbesondere durch Vereins- und Sammlerpartnerschaften ins Ausland und Beteiligungen an gegenseitigen Ausstellungen. - Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 4 Mitgliedschaft und Vereinsbeitrag
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vereinsbeitrag zu bezahlen. Dieser ist zu entrichten innerhalb der ersten drei Monate des Jahres bzw. bei neuen Mitgliedern innerhalb eines Vierteljahres nach Eintritt in den Verein. Mitglieder, die in der zweiten Jahreshälfte dem Verein beitreten, zahlen die Hälfte des Jahresbeitrages. Über eine Befreiung oder Ermäßigung in besonderen Fällen (z.B. Arbeitslosigkeit) entscheidet der Vorstand.
- Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche an den Vereinsvorstand gerichtete Austrittserklärung mittels einfachem Brief oder durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende des Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
- Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied nach seiner Anhörung bei ehrenrührigem oder vereinsschädigendem Verhalten, oder wenn es mit dem Mitgliedbeitrag länger als neun Monate im Verzug ist. Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied berechtigt. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von noch offenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
- Der Status eines Ehrenmitgliedes erlischt durch Aberkennung durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit, Verzicht oder Tod.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Einem Organ des Vereins kann nur angehören, wer auch Mitglied des Vereins ist.
- Alle Funktionsträger des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist für das jeweils vorangegangene Jahr bis zum 31. 3. des Folgejahres durchzuführen. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. sie nimmt die Jahresberichte der / des Vorsitzenden, der / des Kassiererin / -s und der Revisoren / -innen entgegen,
b. sie stimmt über die Entlastung des Vorstandes ab,
c. sie wählt den Vorstand auf drei Jahre,
d. sie wählt zwei Revisoren / -innen, die Vereinsmitglieder sein müssen, aber dem Vorstand nicht angehören dürfen,
e. sie setzt den Vereinsbeitrag fest und ändert bei Bedarf dessen Höhe,
f. sie entscheidet über alle Anträge, die der Vorstand oder ein Vereinsmitglied ihr zur Entscheidung vorlegen,
g. sie entscheidet über die Ehrenmitgliedschaft im Verein (§§ 4 und 5),
h. sie beschließt über Satzungsänderungen. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Die Einberufung hat innerhalb von sechs Wochen zu erfolgen. Dabei gelten die gleichen Formalien wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleiche Zuständigkeit wie die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied, wenn sie eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit zur ordentlichen Geschäftsführung feststellt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Schriftführer und der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem der / dem Vorsitzenden und ihrer / seines Stellvertreterin / -s, der /dem Geschäftsführerin / -s, der / dem Kassiererin / -s und der / dem Schriftführerin / -s.
- Der Vorstand ist für die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er entscheidet in allen Fragen selbstständig, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
- Die / der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und ist für die Einberufung dieser Gremien verantwortlich.
- Die / der Vorsitzende und der / die Stellvertreter / -in sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 9 Revisoren / -innen
Die Revisoren / -innen müssen vor der Mitgliederversammlung eine ordentliche Kassenprüfung
für das laufende Geschäftsjahr und während des Jahres eine unvermutete Kassenprüfung durchführen.
§ 10 Beschlussfassung und Wahlen
- Beschlüsse aller Organe des Vereins werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. Funktionsträger / -innen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden.
- Für eine Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
- Wahlen haben grundsätzlich in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass Wahlen auch per Akklamation durchgeführt werden können. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn sich für eine Funktion mehrere Bewerber / -innen zur Verfügung stellen oder aber der / die Bewerber /-in selbst eine geheime Abstimmung wünscht.
§ 11 Vereinsvermögen
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Ausgenommen sind Kostenersatzleistungen und notwendige Aufwendungen in Erfüllung der Vereinsaufgaben.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei sich mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder für die Auflösung entscheiden muss. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens einen Monat vorher bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht und von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des derzeitigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen lokalen (Erkrather) Verein, der in der Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, noch näher bestimmt werden muss. Dieser nutznießende Verein hat das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 13 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist Mettmann Gerichtsstand.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 14. Mai 2001 in Kraft.
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